Informationen
Hintergrundinformationen
SwissGAP ist ein Produktionsstandard. Die Grossverteiler Migros und Coop verlangen diesen Standard in den Bereichen Früchte, Gemüse und Kartoffeln. Dies betrifft einerseits den Frischkonsum aber auch verarbeitete Produkte wie Tiefkühlspinat oder Konservenkirschen.
Produkte die in die Grossverteiler gelangen, müssen bereits bei den Produzenten nach den SwissGAP-Anforderungen produziert werden.
Am 1. Januar 2017 tritt die neue Standardversion SwissGAP Früchte, Gemüse und Kartoffeln (FGK) in Kraft. Sie hat den Vergleich (genannt Benchmark) mit GLOBALG.A.P. erfolgreich bestanden und ist von GLOBALG.A.P. offiziell als „Resembling Scheme“ (d.h. als gleichwertig) anerkannt. Die Anforderungen von SwissGAP stimmen damit grösstenteils mit denen von GLOBALG.A.P. überein. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Im Fall von SwissGAP sind das vor allem der dreijährige Kontrollrhythmus auf Stufe Produktion und das Zertifizierungssystem (Unterscheidung von anerkannten Produzenten und zertifizierten Vermarktern).
Ab 2017 werden sämtliche Kontrollen/Zertifizierungen nach der neuen Standardversion durchgeführt.
Suisse Garantie ist in SwissGAP nicht automatisch inbegriffen. Suisse Garantie muss separat angemeldet werden.
Briefe an Betriebe
2024
2023
2022
2021
2020
2019
2018
2017
2016
Anmeldung und Anforderungen
Anmeldung
Anforderungen
Die Anforderungen in der Checkliste müssen erfüllt sein.
Checkliste Anbau und Vermarktung
Checkliste inkl. Empfehlungen (Anbau und Vermarktung)
Kontrollhandbuch SwissGAP / Suisse Garantie
Dies wird bei Produzenten in der Regel alle 3 Jahre kontrolliert.
Jährlich werden ca. 60 zusätzliche Stichprobenkontrollen durchgeführt. Diese sind unangemeldet und finden ausserhalb des Kontrollrhythmus statt.
Vermarkter werden jährlich inspiziert und zertifiziert.
Selbstkontrolle
Jeder Betrieb muss jährlich eine Selbstkontrolle vornehmen (mit der aktuellen Version der Checkliste). Alle Kontrollpunkte der Checkliste müssen mit „ja“, „nein“ oder „nicht anwendbar“ beantwortet werden.
Wird bei gelben und roten Kontrollpunkten mit „nein“ geantwortet, müssen in jedem Fall Korrekturmassnahmen schriftlich festgehalten werden.
Die Checklisten zur Selbstkontrolle können via Login im System Agrosolution generiert werden. Diese betriebsspezifischen Checklisten haben einige Kontrollpuntke bereits vorausgefüllt (wenn die Pauschaldeklaration ausgefüllt wurde).
Neutrale Checklisten sind auch erlaubt.
Die datierten Selbstkontrollen müssen aufbewahrt werden. Online erfasste Selbstkontrollen werden automatisch im System von Agrosolution gespeichert.
Umsetzungs-Dokumentation Version 2017
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Gesamte Umsetzungsdokumentation (ohne Checkliste) (Daraus können auch nur einzelne Seiten gedruckt werden)
Word oder Excel
Inhaltsverzeichnis
Register 1 - Info SwissGAP
Register 3 - Lohnarbeiten
Register 5 - Personal
Register 6 - Maschinen / Geräte
Register 7 - Saatgut, Pflanzgut
Register 9 - Düngung
Register 10 - Pflanzenschutz
Register 11 - Rückstandsanalytik (nur für Vermarkter)
Register 12 - Lagerung / Verarbeitung
Register 13 - Abfall
Register 14 - Rückverfolgbarkeit, Beschwerden und Warenrückruf
Register 15 - Beschilderung (Kopiervorlagen)
Register 16 - Optional: div. Formulare
Neue Dokumente 2022:
Kulturjournal (Register 16)
Inventar-Pflanzenschutzmittel(Register 7)
Alle anderen Dokumente der Version 2014 resp. 2017 sind weiterhin gültig.
Neue Dokumente 2020:
Gefahrenanalyse Allergene (Register 4)
Pflanzenpass (Register 7)
Alle anderen Dokumente der Version 2014 resp. 2017 sind weiterhin gültig.
Neue Dokumente 2017:
Leitbild (Register 1)
Risikoanalyse Bewässerungswasser (Register 4)
Zusätzlich zu diesen beiden Dokumenten muss auch die jährliche Selbstkontrolle im Mimimum in der Version 2017 ausgefüllt werden.
Alle anderen Dokumente der Version 2014 sind weiterhin gültig.
Weitere Dokumente
Umsetzungsdokumentation gedruckt zuschicken lassen
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Die gedruckte Umsetzungsdokumentation beinhaltet:
- alle aktuellen Umsetzungsdokumente
- die betriebsspezifische Checkliste (gem. eingegebener Pauschaldeklaration)
- Register
Kosten: 30.- pro Stück (exkl. MwSt.)
Versand: Per Post
Reglemente
Zugelassene Inspektions- und Zertifizierungsstellen
Für Inspektions- und Zertifizierungsstellen
Fragen und Antworten
Anmeldung
Muss ich mich als Verarbeiter für SwissGAP Vermarktung anmelden?
Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich an Ihren Abnehmer. Dieser entscheidet, welche Programme er von Ihnen verlangt.
Ab wann gilt ein Betrieb als Vermarkter?
SwissGAP und SUISSE GARANTIE definieren den Begriff Vermarkter unterschiedlich:
- SwissGAP:
Betrieb, der Ware direkt an den Detailhandel liefert
oder/und
von anderen Betrieben bezogene Ware aufbereitet oder sortiert und diese unter SwissGAP in Verkehr bringt.
Hinweis:
Produkte von Lieferanten mit einem gültigen GLOBALG.A.P. Zertifikat können bei Vermarktern auf der SwissGAP Produkteliste aufgeführt werden.
- Suisse Garantie:
Betrieb, der Ware mit der Garantiemarke kennzeichnet
oder/und
von anderen Betrieben bezogene Ware aufbereitet oder sortiert und diese unter Suisse Garantie in Verkehr bringt.
Wie können Landis, Aussenlager, Sammelstellen, u.a. SwissGAP erfüllen? Müssen sich diese Betriebe anmelden?
Grundlagen:
- Betriebe, die an gekennzeichneter Ware nichts ändern (aufbereiten, umpacken, neu deklarieren, Los verändern, etc.) müssen sich nicht anmelden – die anderen müssen sich anmelden und zertifizieren lassen.
- Damit ein zertifizierter Betrieb angelieferte Ware als SwissGAP konform deklarieren kann, muss er sicherstellen, dass die SwissGAP-Anforderungen während der ganzen Prozesskette eingehalten worden sind. Darunter fallen auch die Aktivitäten von Landis, Aussenlagern, Sammelstellen und anderen Dienstleistungsbetrieben.
Sammelstellen, Landis, Aussenlager und andere Dienstleister können mit folgenden Varianten SwissGAP umsetzen:
- Der Dienstleister hat als Lohnunternehmer des Produzenten die Vereinbarung mit Lohnunternehmer unterzeichnet*
- Der Dienstleister hat als Lohnunternehmer des Vermarkters (Abnehmers) die Vereinbarung mit Lohnunternehmer unterzeichnet*
- Der Dienstleister ist als Standort (z.B. Aussenlager) des SwissGAP-Vermarkters geführt*
- Der Betrieb ist SwissGAP zertifiziert
* Wenn der Dienstleister nicht selbst SwissGAP anerkannt oder zertifiziert ist, muss anlässlich der Betriebskontrolle des Auftraggebers beim Dienstleister eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
Grundsätzlich trägt der Auftraggeber die Verantwortung, dass die SwissGAP-Anforderungen eingehalten sind. Erfüllt bei den Varianten 1 bis 3 ein Dienstleister die SwissGAP-Anforderungen nicht, so kann der Auftraggeber/Vermarkter ebenfalls nicht für SwissGAP anerkannt werden.
Wenn ein Dienstleistungsbetrieb bei den Varianten 1 bis 2 für mehrere Auftraggeber tätig ist, ergeben sich beim Dienstleistungsbetrieb zudem mehrere Kontrollen (pro Auftraggeber eine Kontrolle).
Aus diesen Gründen kann es daher ratsam sein, dass sich die einzelnen Systemteilnehmer separat für SwissGAP anmelden und kontrollieren lassen.
Müssen sich Lohnunternehmer für SwissGAP anmelden?
Nein, aber: Lohnunternehmer müssen den SwissGAP-Standard für die ausgeführten Arbeiten erfüllen. Grundsätzlich trägt der auftraggebende Betrieb die Verantwortung, dass die Anforderungen vom beauftragten Lohnunternehmer eingehalten und entsprechend dokumentiert werden.
Mit der Vereinbarung mit Lohnunternehmer verpflichtet sich der Lohnunternehmer, die zu seinen ausgeführten Arbeiten betroffenen Kontrollpunkte gemäss der Technischen Anforderungen einzuhalten.
Anlässlich der Betriebskontrolle auf dem auftraggebenden Betrieb ist bei Vorliegen dieser Vereinbarung eine Kontrolle beim Lohnunternehmer nicht notwendig (Ausnahmen: Lagerung, Aufbereitung, Konfektionierung, Verpackung von Früchten, Gemüse, Kartoffeln); die Inspektionsstelle behält sich Stichprobenkontrollen vor. Ist der Lohnunternehmer für SwissGAP anerkannt / zertifiziert, sind keine Kontrollen notwendig.
Ich bin ein reiner Gemüsejungpflanzen-Produzent. Muss ich mich für SwissGAP anmelden?
Jungpflanzen (Gemüsejungpflanzen wie auch Chicorée-Wuzelanbau) sind derzeit bei GLOBALG.A.P. kein Bestandteil der Anforderungen; es geht ausschliesslich um Produkte. Da SwissGAP nicht über GLOBALG.A.P. hinausgehen will, gilt diese Anforderung analog für SwissGAP.
Handelt es sich jedoch um einen Betrieb mit SwissGAP-Kulturen-Anbau, so muss die Jungpflanzenproduktion ebenfalls den SwissGAP-Anforderungen unterstellt werden, auch wenn diese Kulturen nicht als SwissGAP-Kulturen erfasst werden.
Analog muss ein reiner Saatkartoffelproduzent die SwissGAP-Anforderungen nicht erfüllen. Pflanzt er aber ebenfalls Konsumkartoffeln an, müssen sämtliche Kartoffelkulturen die SwissGAP-Anforderungen erfüllen.
Zusätzlicher Sektor anmelden / Wiederanmeldung
Ein anerkannter Produktionsbetrieb meldet einen zusätzlichen Sektor an
→ Der zusätzliche Produktionssektor wird direkt nach der Anmeldung auf anerkannt gestellt. Dieser Sektor wird gleichzeitig mit der nächsten fälligen SwissGAP Anbau Kontrolle kontrolliert.
Ein zertifizierter Vermarkter meldet einen zusätzlichen Vermarktungssektor an
→ Wird ein zusätzlicher Vermarktungssektor angemeldet, wird dieser normalerweise mit der nächsten Zertifizierung zertifiziert. Wird ein Zertifikat dringend benötigt, leitet Agrosolution die Anfrage an die zuständige Zertifizierungsstelle weiter. Diese entscheidet von Fall zu Fall, ob sie das Zertifikat bereits vor der nächsten Kontrolle erweitern will oder nicht.
Ein anerkannter Betrieb meldet auch die Vermarktung an. Oder ein zertifizierter Vermarkter meldet auch die Produktion an
→ Bei diesen Betrieben müssen zuerst Nachweise über die Einhaltung der zusätzlichen Kontrollpunkte vorliegen, bevor sie die Anerkennung / das Zertifikat erhalten.
Bereits anerkannte/zertifizierte Betriebe haben sich abgemeldet und melden sich nun wieder an
→ Alle Betriebe (auch wenn sie die Kontrolle erst kürzlich bestanden haben) werden wie Neuaufnahmen betrachtet und behandelt. Sie müssen vor der Anerkennung / Zertifizierung kontrolliert werden.
Anbaupause
Wenn ein anerkannter Produzent während einem Anbaujahr keine Früchte, Gemüse oder Kartoffeln anbaut hat er folgende Möglichkeiten:
A) Er bleibt anerkannter Betrieb für Suisse Garantie und SwissGAP
Konsequenz:
– bezahlt die jährlichen Gebühren
– bleibt im 3-Jahres-Kontrollrhythmus
– muss die gesamtbetrieblichen Anforderungen jederzeit erfüllen: jährliche Selbstkontrolle, Pflanzenschutzmittellager, Düngerlager, Arbeitssicherheit, …
B) Er meldet sich von SwissGAP und Suisse Garantie ab
Konsequenz:
– bezahlt keine Gebühren
– muss keine Aufzeichnungen führen
– muss sich wieder neu anmelden und vor der Ernte kontrollieren lassen, sobald wieder Früchte, Gemüse oder Kartoffeln angebaut werden
Kann ich Hanf für SwissGAP anmelden?
Hanf kann weder SwissGAP noch GLOBALG.A.P. angemeldet / zertifiziert werden. (Hinweis: GLOBALG.A.P. ermöglicht einzig die Zertifizierung für Faserhanf zu Industriezwecken oder Jungpflanzen. Dies sind aber Module, welche SwissGAP nicht umsetzt.)
Vorbereitung zur Kontrolle
Wann werde ich kontrolliert?
Ihre Anmeldung wird der zuständigen Kontrollstelle mitgeteilt. Diese versucht die SwissGAP-Kontrolle mit anderen Kontrollen (ÖLN, Bio, Suisse Garantie, etc.) zu koordinieren. Die Kontrollstelle bzw. der Kontrolleur wird mit Ihnen zu gegebener Zeit Kontakt aufnehmen, um einen Kontrolltermin zu vereinbaren.
Es sollten keine SwissGAP-Kontrollen stattfinden, solange der Betrieb nicht bereit ist.
Zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle müssen:
- Die Aufzeichnungen für mindestens die letzten 3 Monate vorliegen
- Die jährliche Selbstkontrolle mit der Checkliste durchgeführt sein
- mindestens eine für SwissGAP registrierte Kultur oder ein registriertes geerntetes Produkt im Betrieb vorhanden sein.
Vorhanden sein bedeutet: auf dem Feld, an Lager (nicht nur für den Eigenbedarf bzw. Direktverkauf) oder im Verarbeitungsprozess.
Bei Dauerkulturen (Früchte: alles ausser Erdbeeren; Gemüse: Rhabarber, Spargeln weiss und grün) ist eine Inspektion während der Vegetationsperiode erstrebenswert, grundsätzlich jedoch das ganze Jahr über möglich.
Wo kann ich die betriebsspezifische Checkliste zur Selbstkontrolle herunterladen?
Anlässlich der online-Anmeldung kann der Betrieb über die ‚Pauschaldeklaration‘ Angaben zu seinem Betrieb eingeben, mit welchen dann die betriebsspezifische Checkliste mit vorbeantworteten Fragen erstellt wird.
Bereits angemeldete Betriebe können natürlich ebenfalls auf diese Möglichkeit zurückgreifen, indem sie sich mit ihrem E-mail und dem gewählten Kennwort als bestehender Benutzer anmelden. Und unter ‚Pauschaldeklaration erfassen‘ die nötigen Angaben hinzufügen. Nach dem Erfassen kann die betriebsspezifische Checkliste für die Selbstkontrolle ausgedruckt werden.
Pflanzenschutzmittel
Welches sind die Anforderungen für das Ausbringen von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Landwirtschaft?
Es gilt folgendes:
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Ausbildung vor 1993 |
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Ausbildung nach 1993 |
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* Spritzarbeit auf dem eigenen Betrieb
Dürfen Holzschränke als Pflanzenschutzmittellager verwendet werden?
Holzschränke erfüllen die Anforderung nach feuerfesten Lagereinrichtungen (Kontrollpunkt 7.6.4) nicht und gelten als „leicht entflammbar“.
Bei diesem Kontrollpunkt handelt es sich um ein nicht-kritisches Muss-Kriterium (gelb, +); bei diesen wird ein Erfüllungsgrad von 95 % gefordert.
Ein Biobetrieb hat Bazillus thuringiensis als Pflanzenschutzmittel; dieses muss kühl gelagert werden. Darf es der Betriebsleiter im Kühlraum zusammen mit Produkten/Lebensmitteln lagern?
Nein, es darf nicht im Kühlraum zusammen mit Produkten/Lebensmitteln gelagert werden – auch nicht, wenn dieser Kühlraum abschliessbar wäre. Der Betrieb muss es in einem extra dafür vorgesehenen Kühlschrank lagern. Steht dieser im abschliessbaren Pflanzenschutzmittelraum, so muss der Kühlschrank nicht abschliessbar sein. Ist er jedoch freistehend neben dem Pflanzenschutzmittelschrank, muss der Kühlschrank abschliessbar sein.
Wartefrist bei früh geernteten Kartoffeln
Alle vor dem 1. September geernteten Kartoffeln gelten als Frühkartoffeln (nur in Bezug auf die Wartefrist), was eine verkürzte Wartefrist zur Folge haben kann.
Somit gilt z.B. beim Pflanzenschutzmittel Mapro die Wartefrist von nur 2 Wochen, wenn die Agria am 31.08. geerntet werden.
Lagerung und Aufbereitung von Produkten
Ein SwissGAP-Gemüsebetrieb hat einige Kulturen nur für die Direktvermarktung. Nur das Gemüse für die Direktvermarktung wäscht er, die anderen Gemüse gibt er ungewaschen und unsortiert dem Händler weiter. Muss er nun das Kapitel 10.6 ebenfalls erfüllen?
Wegen der sektoriellen Umsetzung wird nicht unterschieden, ob es sich bei einzelnen Kulturen um SwissGAP- oder Nicht-SwissGAP-Kulturen handelt und der Betrieb muss für alle Gemüse die Anforderungen des Kapitels 10.6 erfüllen.
Lagerung von Saatkartoffeln
Saatkartoffeln gelten als Pflanzgut/Setzlinge und sind somit nicht den Lageranforderungen SwissGAP unterstellt. Das heisst, wenn ein Betrieb Saatkartoffeln lagert, muss er dieses Lager nicht kontrollieren lassen.
Kartoffellagerung für den Eigenbedarf
Ein Lager für den Eigenbedarf (Hausgebrauch und Futterkartoffeln) muss nicht kontrolliert werden. Ein Verkauf an einzelne Private aus dem Eigenbedarfsbestand ist erlaubt.
Kulturen und Produkte erfassen
Sind Frühkartoffeln Kartoffeln oder Gemüse?
Frühkartoffeln sind Kartoffeln. Wenn ein Gemüseproduzent Frühkartoffeln anbaut, so muss er sich auch für SwissGAP bzw. Suisse Garantie Kartoffeln anmelden.
Wir sind ein Vermarktungsbetrieb und vertreiben unter anderem auch Gemüsejungpflanzen, Topfkräuter und Katzengras. Wo können diese Artikel erfasst werden?
Produkte, die nicht auf der Liste geführt werden, werden von GLOBALG.A.P. bzw. SwissGAP nicht verlangt und sind demzufolge nicht anmeldbar. Zurzeit ist nicht vorgesehen, dass es dafür ein GLOBALG.A.P.- resp. ein SwissGAP-Zertifikat braucht.
Müssen alle Kulturen erfasst werden?
SwissGAP muss auf Produktionsbetrieben sektoriell umgesetzt werden.
Dies hat der Verein SwissGAP anlässlich einer Sitzung am 11. Januar 2007 entschieden. Das bedeutet: Ein Betrieb, der Kartoffeln anbaut und SwissGAP umsetzen soll, muss all seine Kartoffelkulturen (Speise- und Industriekartoffeln) den SwissGAP-Vorschriften unterstellen. Ein Betrieb, der Gemüse anbaut und SwissGAP umsetzen soll, muss all seine Gemüsekulturen den SwissGAP-Vorschriften unterstellen. Ein Betrieb, der Früchte anbaut und SwissGAP umsetzen soll, muss all seine Früchtekulturen (einzige Ausnahme: Mostobst, wenn auf einer separaten Parzelle) den SwissGAP-Vorschriften unterstellen.
Das heisst, die gesamten Kulturen/Kulturflächen (inkl. Kulturen für die Direktvermarktung) müssen gemeldet und die Aufzeichnungen zu all diesen Kulturen müssen geführt werden.
Bewässerung
Zu Kontrollpunkt 5.2.1: Gilt Düngewasser aus Horssol-Kulturen als Abwasser?
Düngewasser ist Nährlösung und kein Abwasser und kann (unter Berücksichtigung der Nährstoffbilanz) auf die Felder ausgebracht werden.
Abwasser im Sinn der Schweizerischen Gewässerschutzverordnung ist solches, welches mit Fäkalien verschmutzt ist.
Rückstandsmonitoring
Wer muss Rückstandsanalysen machen?
Nur die SwissGAP-Vermarktungsbetriebe müssen Rückstandsanalysen machen (Kapitel 7.8).
Sicherheit
Dürfen Lehrlinge Dünger und PSM ausbringen und mit gefährlichen Maschinen arbeiten?
Ja. Sie müssen sorgfältig instruiert worden sein (wie die anderen Angestellten). Der Betrieb muss über die notwendigen Schutzeinrichtungen verfügen.
zu Kontrollpunkt 12.1.6: Erste-Hilfe-Schulung: Was ist mit einer „internen Schulung“ gemeint?
Um den SwissGAP-Standard zu erfüllen, darf man sich auch im Selbststudium auf den neusten Stand bringen betreffend Erste Hilfe. Dazu eignen sich Webseiten wie www.samariter.ch oder die APP „Erste Hilfe des SRK“. Andere Standards als SwissGAP können allenfalls strengere Vorschriften enthalten. Die Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz -> Artikel 36 gibt Hinweise, über die rechtliche Situation in der Schweiz und über welche Kompetenzen ein Ersthelfer verfügen muss.
Statistik
Entwicklung der Anmeldungen
Anbau | Anzahl Betriebe | Fläche ha total: |
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Früchte | 1176 | 5990 |
Gemüse | 1702 | 14966 |
Kartoffeln | 1944 | 8910 |